Abs. 3 StGB; - der mehrfachen, teils versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. - 15 -