3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB; - der mehrfachen, teils versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m.