2.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote vom 3. Dezember 2025 mit Fr. 1'776.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 1'184.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).