2.2. Auf die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts vom 22. August 2024 für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'800.00 ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 4'533.35 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 13 -