Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). 1.10. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen (23. März 2021 bis 22. August 2024) sind auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 38 Monaten (entsprechend 1140 Tagen) und im Umfang der verbleibenden 109 Tage auf die unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Die unbedingte Freiheitsstrafe von 38 Monaten ist somit bereits vollzogen.