Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 1.9. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (Dispositivziffer 5), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten - 12 -