1.8.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist arbeitslos und bezog zwischen November 2024 und Februar 2025 eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 1'336.00 pro Monat (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2025). Dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither verändert hätten, hat der Beschuldigte weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).