Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Eine zusätzliche Reduktion der Geldstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Umständen jedoch ausgeschlossen, zumal der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Reduktion der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden ist und eine strafmindernde Verletzung des Beschleunigungsgebots ohnehin von der gedanklich asperierten Gesamtstrafe, welche die Obergrenze von 180 Ta-