34 StGB) deutlich überschreiten würde. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).