1.8.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Fälle der sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung des teilweise engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten und einer leicht strafmindernden Täterkomponente (siehe dazu oben) wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) deutlich überschreiten würde.