Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten Sachverhalte ist bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden (vgl. E. 1.4.1), wofür in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. - 11 -