In Bezug auf die vorgenommene sexuelle Handlung und deren Intensität, die Beweggründe des Beschuldigten sowie seine verminderte Schuldfähigkeit kann auf die obige Erwägung zur sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ verwiesen werden. Der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, der den Kontakt zu B._____ gezielt darauf angelegt hat, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen, und diese in der Folge als Nötigungsmittel gegen sie verwendet hat, indem er ihr gedroht hat, die Aufnahmen weiterzuverbreiten, ist bereits durch die Strafe für die sexuelle Nötigung vom 3. Januar 2021 zum Nachteil von B._____ Rechnung getragen.