Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Der Tatbestand schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art.