1.8.2. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist die Einsatzstrafe bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen, wobei sich diese hinsichtlich ihrer Qualität nicht wesentlich unterscheiden. Die Einsatzstrafe wird vorliegend für die sexuelle Handlung mit einem Kind vom 3. Januar 2021 zum Nachteil von B._____ festgesetzt.