1.8. 1.8.1. Für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB, die mehrfache, - 10 - teils versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen.