Ein Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) fällt ausser Betracht, da diese aufgrund der Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bereits vollzogen ist und wäre aufgrund der Ausführung im Gutachten, wonach die ambulante Therapie strafbegleitend durchgeführt werden könne (S. 83), ohnehin zu verneinen.