1.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten (3 Jahre und 2 Monate) kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB), wobei dies aufgrund der angeordneten ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose auch bei einem tieferen Strafmass ohnehin nicht in Betracht fallen würde (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.