Insgesamt liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 6 Monaten auf insgesamt 38 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373).