408 Abs. 2 StPO aufgrund der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens deutlich überschritten worden war und sich der Beschuldigte während der Dauer des Verfahrens bis zum ersten Urteil des Obergerichts am 22. August 2024 in Haft befunden hatte. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht haben insgesamt rund ein Jahr und vier Monate gedauert. Die gesamte Verfahrensdauer betrug damit rund vier Jahre und neun Monate, was insbesondere unter Berücksichtigung der obengenannten Umstände zu lange ist.