des Verfahrens seit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 23. März 2021 (UA act. 251) bis zum damaligen Urteilszeitpunkt rund drei Jahre und fünf Monate betragen hatte, die Jahresfrist für das Berufungsverfahren gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO aufgrund der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens deutlich überschritten worden war und sich der Beschuldigte während der Dauer des Verfahrens bis zum ersten Urteil des Obergerichts am 22. August 2024 in Haft befunden hatte.