___ versetzt worden sei (UA act. 208 ff.). Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 25-jährige Beschuldigte ist ledig, kinderlos und wohnt bei seinen Eltern. Aktuell ist er arbeitslos und befindet sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (UA act. 218 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2; Stellungnahme vom 17. März 2025 Ziff. 2.2; Eingabe vom 27. Februar 2025 mit Beilagen). Insgesamt ist die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten resultiert.