Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich der weiteren sexuellen Nötigungen in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt, was wiederum neutral zu gewichten ist. Zudem ist die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den jeweiligen Tatzeitpunkten insofern zu berücksichtigen, dass sich das Tatverschulden von einem jeweils leichten bis mittelschweren Tatverschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert (siehe dazu oben).