gung unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den vorgenannten Fällen. In allen Fällen lässt sich sodann ein planmässiges und perfides Vorgehen des Beschuldigten erkennen, indem er den Kontakt zu seinen Opfern gezielt darauf ausgelegt hat, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen respektive im Falle von G._____ ein Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen. So hat der Beschuldigte auf Snapchat Mädchen im Schutzalter gesucht, sich ihnen gegenüber als 15- bis 17-jähriger (UA act. 1153, 1664, 1729, 2114 f., 2445) bzw. gegenüber G._____ als 18- oder 19-jähriger (UA act.