Mithin stellt das Bundesgericht das an sich selbst vorgenommene Einführen eines Gegenstandes in den Mund dem Einführen in die Vagina gleich, was mit Blick auf die Eingriffsintensität fraglich erscheint, für das Obergericht jedoch verbindlich ist. Es ist demnach für die zum Nachteil von D._____ begangene sexuelle Nötigung sowie für sämtliche weiteren sexuellen Nötigungen in Anbetracht des Alters der Opfer zum Tatzeitpunkt zwischen 12 und 15 Jahren und anhand der jeweiligen sexuellen Handlung von einer mit der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ am 3. Januar 2021 vergleichbaren Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Integrität auszugehen.