Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts leuchte nicht ein, weshalb es sich beim Stimulieren der nackten Brust und Hinein- und Hinausbewegen des Griffs einer Haarbürste in den Mund um einen weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers handeln soll als beim Einführen von Gegenständen oder Fingern in die Vagina (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.1). Mithin stellt das Bundesgericht das an sich selbst vorgenommene Einführen eines Gegenstandes in den Mund dem Einführen in die Vagina gleich, was mit Blick auf die Eingriffsintensität fraglich erscheint, für das Obergericht jedoch verbindlich ist.