1.4.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren sexuellen Nötigungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts leuchte nicht ein, weshalb es sich beim Stimulieren der nackten Brust und Hinein- und Hinausbewegen des Griffs einer Haarbürste in den Mund um einen weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers handeln soll als beim Einführen von Gegenständen oder Fingern in die Vagina (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.1).