Übereinstimmend mit dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist von einer maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb sich das Tatverschulden von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen.