Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hingegen ist davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der chronischen Negativsymptome der schizophrenen Erkrankung insofern eingeschränkt war, als dass der Beschuldigte nur vermindert zu einem Aufschub seiner Bedürfnisse und zu realen sozialen Kontakten zum anderen Geschlecht fähig war (Gutachten von Dr. med. E._____ vom 3. Juli 2024 S. 70, 81). Übereinstimmend mit dem Gutachten von Dr. med.