34 Abs. 2 StGB), eine Geldstrafe mit einem Tagessatz von Fr. 10.00 bei Personen, die am oder unter dem Existenzminimum leben, nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht symbolisch, sondern im Hinblick auf ihren Lebensstandard und ihre Konsummöglichkeiten spürbar ist und damit in einem richtigen Verhältnis zur Freiheitsstrafe steht (BGE 135 IV 180 E. 1.4.1 f.), und die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen soll (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Es kann damit nicht angehen, einer Geldstrafe einzig aufgrund eines – den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters entsprechenden – tiefen Tagessatzes die präventive Wirkung abzusprechen.