Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Strafregisterauszug). Soweit das Bundesgericht betreffend die mit Urteil vom 22. August 2024 ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausführt, die Geldstrafe falle angesichts des Tagessatzes von Fr. 10.00 äusserst gering aus, sodass eine präventive Wirkung fraglich erscheine (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.3.1), ist darauf hinzuweisen, dass