noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Die Staatsanwaltschaft begründete trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Verfügung vom 28. Januar 2025 denn auch nicht, weshalb für sämtliche Straftaten anhand des jeweiligen Einzeltatverschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Strafregisterauszug).