3.2. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2025 einen Therapieverlaufsbericht und einen Kontoauszug ein. Mit Stellungnahme vom 17. März 2025 beantragte er, das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2024 sei zu bestätigen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 (zur Bindungswirkung: BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.) ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.