2. Das Bundesgericht hiess eine von der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2024 auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen.