22 Abs. 1 StGB, sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 und ordnete eine ambulante Massnahme sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, an. Weiter stellte es das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede ein, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilklagen.