1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. August 2024 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1, teils i.V.m. Abs. 3 StGB, der mehrfachen, teils versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art.