6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, d.h. insgesamt Fr. 2'564.00, werden zu 1/6 mit Fr. 427.35 dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A._____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. - 17 - 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.