Dem Beschuldigten wird für die restliche Haftdauer von 32 Tagen (62 Tage Untersuchungshaft unter Anrechnung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zu Lasten der Staatskasse von Fr. 6'400.00 zugesprochen. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage (Schadenersatz und Genugtuung) der Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin auf Ausrichtung der notwendigen Aufwendungen (Kosten Rechtsvertreterin) wird abgewiesen.