- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 Abschnitt 3 und 4). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, d.h. total Fr. 3'000.00. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (in Untersuchungshaft vom 20. September 2019 bis 20. November 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.