5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Hier rechtfertigt sich sogleich, die Dispositivziffer 6.2 des in dieser Sache ergangen erstinstanzlichen Urteils vom 19. November 2024 (gleichentags wie der angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 19. November 2024) zu ergänzen, gehört doch auch das Honorar der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten, über welche im Sachurteil zu befinden ist (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: