Der Gesuchsteller hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechende Entschädigung durch das Obergericht festzusetzen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Im vorliegenden Fall erscheint für das Berufungsverfahren eine Entschädigung bei teilweisem Obsiegen von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen, nachdem der Gesuchsteller – abgesehen hinsichtlich des Irrtums betreffend Minuten/Dezimalminuten – sein Rechtsbegehren nur sehr rudimentär begründet hat.