Fr. 27'344.40 (inkl. MwSt.). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller 1/6 der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4).