2.8. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verhandlung (inkl. Reisezeit) hat der Gesuchsteller einen (geschätzten) Aufwand von 10.75 Stunden (10:45h) sowie Fahrtwegkosten von Fr. 17.10 geltend gemacht. Die Vorinstanz ist fälschlicherweise von einem Aufwand von 1075 Minuten ausgegangen und hat eine Kürzung um 595 Minuten vorgenommen. Eine Kürzung in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung des effektiven Aufwands von 8 Stunden (Verhandlung von gesamthaft 6.5 Stunden sowie Reisezeit von gesamthaft 1.5 Stunden) nicht gerechtfertigt.