2.7. Der Gesuchsteller macht für das Verfassen des Plädoyers einen Aufwand von 11 Stunden und 30 Minuten – statt 1125 Minuten, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hat – geltend, wobei die Vorinstanz eine Kürzung im Umfang von 345 Minuten vorgenommen hat und aufgrund der falschen Berechnungsgrundlage einen Aufwand von 780 Minuten bzw. 13 Stunden für angemessen hielt. Dieser Aufwand übersteigt offensichtlich - 14 -