Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs des Entscheids von rund 10 Seiten (vgl. UA act. 368 ff.) zu hoch und ist auf 2 Stunden zu kürzen. Überdies ist mit der Vorinstanz der Aufwand von 2 Stunden für die nicht aktenkundige Beschwerde an das Obergericht vom 13. November 2019 zu kürzen. Gleiches gilt hinsichtlich des nicht aktenkundigen Schreibens an das Obergericht vom 6. Februar 2020 im Umfang von 0.5 Stunden (vgl. vorinstanzlicher Beschluss E. 2.3.6 S. 9). Dem Gesuchsteller hätte es offen gestanden, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den von ihm mit Kostennote geltend gemachten Aufwand zu substanziieren, was er jedoch nicht getan hat.