2.6.3. Alsdann weist der Gesuchsteller darauf hin, dass es sich beim Schreiben an das Obergericht vom 6. November 2019 gemäss seiner Kostennote um ein Versehen handle und sich der Aufwand vielmehr auf das Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2019 beziehe (Berufung Ziff. 8 S. 6). Der Gesuchsteller macht hierfür einen Aufwand von 4.25 Stunden geltend.