2.6.2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwands "Abklärungen" vom 4. November 2019 im Umfang von 1 Stunde ist nicht zu beanstanden. Einerseits wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt, um welche Art von Abklärungen es sich hierbei handelt, zumal das Rechtsstudium mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig ist. Andererseits ist dieser Aufwand gerade mit Blick auf die bereits entschädigungspflichtigen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und den Vorbereitungen für die jeweiligen Einvernahmen (vgl. E. 2.6.1 hiervor) nicht zusätzlich zu entschädigen.