Grundsätzlich gilt, dass auch das Aktenstudium entschädigungspflichtig ist, sofern eine solches erforderlich ist. Die Vorinstanz berücksichtigte dies sowie die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls (lange Verfahrensdauer, Aktenumfang). Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen betreffend das Aktenstudium und der Vorbereitungszeit für die Einvernahmen konkret unangemessen sein sollen. Es - 13 -