Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich eine (vollumfängliche) Kürzung mit Blick auf den Aufwand für die zahlreichen Memos an den Klienten als gerechtfertigt erweist. So ergibt sich aus der Kostennote nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser Aufwand rechtfertigen würde. Vielmehr dürfte es sich bei den einzelnen Memos an den Klienten – mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und da diese grösstenteils mit Beilagen versandt wurden – um reine Weiterleitungen von Post verschiedener Behörden an den Beschuldigten und somit um anwaltliche Kürzestaufwände handeln, - 11 -