Der Gesuchsteller legt auch im Rechtsmittelverfahren nicht dar, inwiefern ein 2.5 Stunden überschreitender Aufwand notwendig gewesen ist. Es hat somit bei der vorinstanzlichen Kürzung auf 2.5 Stunden (Kürzung um 3.6 Stunden [6.1h-2.5h]) sein Bewenden. 2.4.2. Betreffend die Kommunikation des Gesuchstellers mit dem Beschuldigten hat die Vorinstanz 11 Besprechungen für angemessen erachtet, jedoch den übrigen Aufwand für die anderweitige Kommunikation teilweise, mithin um 595 Minuten gekürzt.