Damit hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Kontakt zu Verwandten und Bekannten in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben eines amtlichen Verteidigers gehört, sich aber auf das Notwendige zu beschränken hat (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate [Hrsg.], Stand 1. Januar 2024, S. 66). Die Vorinstanz führte ferner zutreffend aus, dass sich aus der Kostennote des Gesuchstellers nicht ergibt, inwiefern die einzelnen Bemühungen zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten gedient haben. Der Gesuchsteller legt auch im Rechtsmittelverfahren nicht dar, inwiefern ein